Moin,
da hast Du/habt Ihr aber recht "hoch gepokert".
Eine FM-Anlage mit Handmikrofon(en) ist ein Hilfsmittel für Eure Tochter und wird insofern (zumindest die FM-Anlage selbst ohne Mikrofone) von der Beihilfe übernommen werden. Die Soundfield-Säule ist kein Hilfsmittle NUR für Eure Tochter, sondern für "alle" Mitschüler und die Lehrenden und wird daher wohl nicht übernommen werden dürfen. Laut Beihilfeverordnung mus es sich nämlich um sogenannte beihilfefähige Aufwendungen handeln. Beihilfefähig sind aber nur Aufwendungen unmittelbar für eine beihilfeberechtigte Person. Da nach der Beihilfeverordnung gilt: "Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange" solltete Ihr davon ausgehen, das die Anzahl der Handmikrofone mit 6 nach unseren bisherigen Erfahrungen als unverhältnismäßig angesehen werden dürfte, maximal werden wohl 3 genehmigt, wenn deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Das entscheidet unter Umständen ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der GKV, den die Beihilfestelle zur Begutachtung heranziehen kann.
Hinzu kommt, dass die Handhabung von Handmikrofonen in Kombination mit einer FM-Anlage (üblicherweise wohl Roger von Phonak) mit den Lehrkräften geübt werden muss. Die Voreinstellung der Anlage "priorisiert" den/die Lehrer/-in, was bedeutet, dass jeder Schülerbeitrag nicht mehr gesendet und damit von Eurer Tochter gehört wird, wenn das Mikrofon der Lehrer/-in "aktiviert" wird, z.B. schon durch "Räuspern". 'Außerdem sind die Mikrofone der Hörgeräte bzw. des/der CIs heruntergeregelt, sobald eine FM-Anlage genutzt wird; das kann das "normale" Hören in der Klasse erschwerden.
FM-Anlagen-Nutzung kann für Eure Tochter sehr anstrengend sein - bitte unterschätzt nicht, wie "nervig" die Nutzung der FM-Anlage sein kann, wenn die Lehrer/-innen diese nicht bewußt nutzen - dazu gehört auch das "Abschalten" ;-).
Ihr habt es der Beihilfe recht schwer gemacht, ich vermute mal dort wird man eher alles ablehnen als nur teilweise abzulehnen (das kommt sicher auch ein wenig auf die Formulierung Eures Antrages an).
Vollkommen unerheblich für die Gewährung von Beihilfe ist übrigens, ob es "sinnvoll" ist eine Soundfield-Säule zu benutzen, es kommt nach der Beihilfeverordnung nur darauf an, dass diese für Eure Tochter zwingend notwendig und wirtschaftlich angemessen ist. - Notwendig ist eine Soundfield-Säule nach allgemein üblicher Auffassung nicht.
Die Säule müßte daher wohl eher die Schule beantragen - Ausgang ebenfalls ungewiss, möchte unsrere tolle Landesregierung doch durch Inklusion Geld einsparen ...
Bin gespannt, was die Beihilfe macht. - Wenn Ihr Widerspruch einlegt, denkt bitte daran, dass Ihr zu einer Widerspruchsverhandlung (auf Antrag hin) geladen werden müßt, denn auch im Widerspruchsverfahren habt Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und dürft auch einen Rechtsanwalt für Euch tätig werden lassen (allerdings zahlen die meisten Rechtssschutzversicherungen erst ab dem gerichtlichen Verfahren und nicht bereits im Widerspruchsverfahren; Ihr solltet daher sicherheitshalber vorher klären, wie Eure Rechtsschutzversicherung - wenn Ihr eine habt - das macht).
Viele Grüße,
Enno