Moin Koko,
das Thema ist immer wieder "spannend".
Die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung ist eine Form des Nachteilsausgleiches, insofern stimmt Deine Einschätzung.
Das Merkmal "RF" im Schwerbehindertenausweis bedeutet, daß Ihr eine Gebührenbefreiung beantragen könnt. Die Gebührenbefreiung muß erfolgen, wenn Ihr nachweisen könnt, daß - und jetzt kommt das Problem bei Kindern - der Behinderte die Geräte zum Empfang "bereithält". Das bei Kindern generell anzunehmen fällt der G.E.Z. offenbar schwer.
Nach § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag muß die Gebührenbefreiung aber auch dann für den gesamten Haushalt gewährt werden, wenn "nur" bei einem Mitglied des Haushalts das Merkmal "RF" besteht. Allerdings muß auch in diesem Fall nachgewiesen werden, daß die Geräte durch den Inhaber des Merkmals RF "zum Empfang bereit gehalten werden".
Wir hatten bis Januar 2011 eine Gebührenbefreiung für unseren Sohn, die G.E.Z. lehnt die Verlängerung zur Zeit ab, obwohl die Geräte sogar auf unseren Sohn angemeldet sind. Zur Zeit läuft ein Widerspruchsverfahren, die G.E.Z. hat sich seit geraumer Zeit nicht mehr gemeldet (inzwischen ist ja schon September ...) und ich bin gespannt, was da noch kommt ... - ich sehe einem - notfalls auch gerichtlichen - Verfahren allerdings sehr gelassen entgegen.
Ein formelles Widerspruchsverfahren macht sicher auch in Eurem Falle Sinn, wichtig ist, daß Ihr die Fristen einhaltet, in der Regel ist der Widerspruch spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides einzureichen. Empfehlenswert ist hier: Schreiben vorab faxen und den Sendebericht aufheben, dann habt Ihr die Zugangsbestätigung mit Datum und dann mit normaler Post an die G.E.Z. schicken. (Normale Post kommt schon mal nicht an - so war es bei uns).
Viel Erfolg!
Enno